Wirtschaftliche Angelegenheiten

Informations-, Interventions- und Beratungsrechte

Der Betriebsinhaber hat den Betriebsrat über die wirtschaftliche Lage zu informieren.
Dazu gehören u.a. wichtige Kennzahlen, die finanzielle Situation, Umfang der Erzeugung, Auftragsstand sowie der mengen- und wertmäßige Absatz. Auf Wunsch kann sich der Betriebsrat darüber mit dem Inhaber beraten.

Der Betriebsrat ist berechtigt, Anregungen und Vorschläge zu erstatten, die die Wirtschaftlichkeit und Leistungsfähigkeit des Betriebes fördern.

Der Betriebsinhaber hat den Betriebsrat von einer schriftlichen Meldung an das Arbeitsmarktservice über eine geplante Personalreduktion unverzüglich in Kenntnis zu setzen (Frühwarnsystem). In einem Konzern muss der Betriebsrat auch über alle geplanten Maßnahmen gegenüber den Tochterunternehmen, sofern es sich um Betriebsänderungen oder ähnliche wichtige Angelegenheiten handelt, die erhebliche Auswirkungen auf die Arbeitnehmer des Betriebs haben, auf Verlangen informiert und mit ihm darüber beraten werden.

Mitwirkung bei Betriebsänderung

Über eine geplante Betriebsänderung muss der Betriebsrat so rechtzeitig informiert werden, dass eine Beratung über deren Gestaltung noch möglich ist.

Als Betriebsänderung gelten insbesondere die Einschränkung oder Stilllegung des Betriebs oder von Teilen des Betriebs, eine erhebliche Personalreduktion, die Verlegung von Betriebsteilen oder des ganzen Betriebs oder der Zusammenschluss mit anderen Betrieben.

Auch die Einführung neuer Arbeitsmethoden, die Änderung des Betriebszwecks, die Einführung von weitreichenden Rationalisierungs- und Automatisierungsvorhaben und die Änderung der Rechtsform sowie der Eigentumsverhältnisse an dem Betrieb müssen mit dem Betriebsrat besprochen werden.

Wenn die Betriebsänderung wesentliche Nachteile für erhebliche Teile der Arbeitnehmerschaft mit sich bringt, kann der Betriebsrat diese nachteilige Folgen mithilfe einer Betriebsvereinbarung beseitigen oder mildern. Diese Betriebsvereinbarung kann in Betrieben mit mindestens 20 ArbeitnehmerInnen notfalls über die Schlichtungsstelle erzwungen werden.

Mitwirkung im Aufsichtsrat

In Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und Genossenschaften, die dauernd mehr als 40 Arbeitnehmer beschäftigen, entsendet der Zentralbetriebsrat bzw. der Betriebsrat aus dem Kreis der Betriebsratsmitglieder für je zwei Aufsichtsratsmitglieder einen Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat. Die Arbeitnehmervertreter üben diese Funktion ehrenamtlich aus und haben nur Anspruch auf Ersatz der angemessenen Barauslagen.

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