Werbeflut, Werbeveranstaltungen und Heimarbeitsangebote
Der Postkasten quillt über vor Werbesendungen, an der Wohnungstür stapeln sich Prospekte. Aber auch Einladungen zu Werbefahrten oder Werbeveranstaltungen finden sich in den bunten Flugblättern. Aber bedenken Sie: Kein Unternehmen hat etwas zu verschenken!
Was Sie gegen unerwünschte Werbung tun können bzw. wie Sie mit sogenannten "Gewinnversprechen" umgehen können Sie hier nachlesen.
- So schütze ich mich gegen Werbung
- Beschwerdestelle
- Vorsicht bei Werbeveranstaltungen
- Unseriöse Heimarbeitsangebote
- Werbung und Kinder
So schütze ich mich gegen Werbung
- Unadressierte Werbung
Gegen die Direkt-Werbung an Haus-/Wohnungstür bzw. Briefkasten hilft der Aufkleber (Ablegen von Werbematerial ist verboten) der Arbeiterkammer Oberösterreich. Sie können den Aufkleber per e-mail: konsumenteninfo@akooe.at, per Telefon: (050) 6906 - 444 DW oder per Post: Arbeiterkammer Oberösterreich, Konsumenteninformation, Gruberstraße 40-42, 4020 Linz, anfordern.
Diesen bringen Sie an der Haus-/Wohnungstür bzw. Briefkasten an. Auch ein selbstangefertigtes Schild ("Ablegen von Werbematerial ist verboten") muss der Verteiler respektieren. Wird trotz eines derartigen Hinweisschildes weiter Werbematerial vor die Tür gelegt, so können Sie dagegen mit einer Besitzstörungsklage vorgehen. Diese Klage ist auf Unterlassung künftiger Störungen gerichtet und muss innerhalb von 30 Tagen beim zuständigen Bezirksgericht eingebracht werden. - Adressierte Werbung
Wenn Sie keine persönlich adressierten Werbezusendungen per Post mehr möchten, können Sie sich in die sogenannte "Robinson-Liste" eintragen lassen. Senden Sie einfach ein formloses Schreiben (z.B. per Post, Fax oder E-Mail) an den Fachverband Werbung und Marktkommunikation, Wiedner Hauptstraße 73/2, 1040 Wien, Fax: 05 90 900 - 285; e-mail: werbung@wko.at). Den entsprechenden Musterbrief könnnen Sie in unserer Infobox downloaden. Darin ersuchen Sie unter Angabe von Namen und genauer Adresse um Aufnahme in die Robinson-Liste. Damit werden Ihre Daten an die österreichischen Adressverlage und Direktwerbeunternehmen weitergeleitet, die dann Ihre persönliche Anschrift aus diversen Datenbeständen streichen.
- Werbung mit der Telefonrechnung
Auch dieser "Beglückung" können Sie entgehen. Es genügt eine formlose Karte an die zuständige Fernmeldegebührenstelle mit der Bitte, der Telefonrechnung keine Werbung beizulegen. Sie können diese Karte auch beim nächsten Postamt abgeben.
- Werbung per Anruf oder Fax
Ohne vorherige Zustimmung des Teilnehmers sind Anrufe und das Versenden von Telekopien (Fax) zu Werbezwecken unzulässig.
Ist der Absender ein Unternehmen mit Sitz in Österreich, so können Sie Anzeige beim Fernmeldebüro für OÖ und Salzburg (Freinbergstraße 22, 4020 Linz; Tel. (0732) 7485 - 0) erstatten. Siehe Musterbrief in der Infobox: Unerbetene Telefon-, Fax-, E-Mail-, SMS-Werbung.
Hat das Unternehmen seinen Sitz in einem anderen Staat der EU oder des EWR, so können Sie sich über das Bundesministerium für Justiz an die zuständige Aufsichtsstelle wenden (Tel. 0800 99 99 99).
- Werbung per E-Mail oder SMS:
Nicht ganz so streng sind die Bestimmungen für das Versenden von E-mails und sms. Ihre vorherige Einwilligung ist dann nötig, wenn die Zusendung zu Zwecken der Direktwerbung erfolgt oder die elektronische Post an mehr als 50 Empfänger gerichtet ist.
Bei unzulässiger Werbung gilt auch hier:
Ist der Absender ein Unternehmen mit Sitz in Österreich, so können Sie Anzeige beim Fernmeldebüro für OÖ und Salzburg (Freinbergstraße 22, 4020 Linz; Tel. (0732) 7485 - 0) erstatten. Siehe Musterbrief in der Infobox: Unerbetene Telefon-, Fax-, E-Mail-, SMS-Werbung.
Hat das Unternehmen seinen Sitz in einem anderen Staat der EU oder des EWR, so können Sie sich über das Bundesministerium für Justiz an die zuständige Aufsichtsstelle wenden (Tel. 0800 99 99 99).
Aber auch wenn für das Versenden der E-mail-Werbung Ihre vorherige Einwilligung nicht nötig sein sollte, können Sie sich dagegen wehren: teilen Sie dem Unternehmen mit, dass seine E-mail-Werbung unerwünscht ist. Sie können sich auch in einer von der Rundfunk- und Telekom Regulierungs-GmbH geführten Liste eintragen lassen. Senden Sie dazu eine E-Mail an eintragen@ecg.rtr.at. Unternehmen müssen diese Liste zwar beachten, da Spam jedoch überwiegend von Personen versandt wird, denen die rechtlichen Vorschriften egal sind, kann der Erfolg dieser Eintragung nicht garantiert werden. - Datenschutz Firmen dürfen Ihre Daten nur dann weitergeben, wenn Sie zugestimmt haben. Viele Verträge enthalten daher auch entsprechende Klauseln. Diese können Sie vorweg streichen! Sie können aber auch eine bereits erteilte Zustimmungserklärung widerrufen. Ein einfaches Schreiben an das Unternehmen genügt.
Beschwerdestelle
Beschwerden, die unerlaubte Werbung betreffen, werden vom Österreichischen Werberat behandelt.
Dazu können Sie unter www.werberat.at ein entsprechendes Formular ausfüllen.
Wenn Sie keinen Internetzugang haben, so schicken Sie ihre Beschwerde mit einer Sachverhaltsdarstellung und Bezeichnung des Werbemittels direkt an den Österreichischen Werberat. Das Verfahren ist kostenlos.
Österreichischer Werberat
Fachgruppe Werbung & Marktkommunikation
Schwarzenbergplatz 14 / Zimmer 304
1040 Wien
Zur Beobachtung der Einhaltung der Werbebestimmungen durch den ORF, seine Tochtergesellschaften und private Rundfunkveranstalter ist die Kommunikationsbehörde Austria verpflichtet.
Die Ergebnisse der Auswertungen finden Sie unter Werbebeobachtung des RTR
Vorsicht bei Werbeveranstaltungen
- Auf der Einladung zu einer Werbeveranstaltung muss nun stehen, dass dort weder Produkte verkauft, noch Bestellungen entgegengenommen werden dürfen. Dies ist besonders wichtig, da Konsumenten bisher darüber nicht Bescheid gewusst haben.
Das Versteckspiel der Veranstalter, die bisher oft nur über eine Telefonnummer oder ein Postfach zu kontaktieren waren, hat nun ein Ende. Auf jeder Einladung muss eine ordentliche Adresse des Veranstalters angegeben sein. - Verlockende Gewinnzusagen oder die Ankündigung von Gratisleistungen auf der Einladung sind ab sofort verboten. Und es muss bereits auf der Einladung darüber informiert werden, welche Produkte bzw. Dienstleistungen angepriesen werden. Das übliche „Gratis-Schnitzerl“ darf allerdings auch weiterhin angeboten werden. KonsumentInnen sollten sich aber dadurch nicht dazu verführen lassen, Produkte zu kaufen, die sie überhaupt nicht brauchen.
- Weiters müssen sich die Unternehmen nun verpflichten, ihre Werbeveranstaltung vor dem geplanten Termin bei den Behörden anzumelden und auch die Einladung prüfen zu lassen. Wichtig: Konsumenten sollten sich trotzdem genau informieren, denn es kann sein, dass das Unternehmen zwar korrekt informiert hat, aber bei der Veranstaltung vor Ort doch Produkte verkauft werden.
- Auch Zeitpunkt und Veranstaltungsort müssen nunmehr der zuständigen Bezirkshauptmannschaft gemeldet werden. So ist eine Kontrolle durch die Behörde leichter möglich als bisher.
Die AK-Konsumenteninformation rät allen Konsumenten, solche Zusendungen wegzuwerfen. Dadurch sparen Sie sich Zeit und Ärger.
Im Übrigen gibt es ein Rücktrittsrecht für Käufe bei Werbeveranstaltungen oder -fahrten. Siehe dazu unseren Musterbrief: Rücktritt von Haustürgeschäft/Werbeveranstaltung
Irreführende Gewinnversprechen
Bestellen Sie nichts und rufen Sie keine teure 0900-Nummern an, um Ihren Gewinn anzufordern.
Am besten legt man den Unternehmen das Handwerk, in dem man auf irreführende Gewinnversprechen nicht reagiert und sie einfach wegwirft.
Unseriöse Heimarbeitsangebote
"Topverdienst Heimarbeit. Freie Zeiteinteilung!" Immer wieder findet man in Zeitungen Inserate mit scheinbar lukrativen Nebenjobs. Interessenten werden aufgefordert, eine "Bearbeitungs- oder Schutzgebühr" bis zu € 75,-- vorauszuzahlen oder kostenpflichtige Telefonnummern (0900...) zu kontaktieren.
Als Gegenleistung werden dann völlig wertlose Broschüren zugeschickt, in denen für weitere kostenpflichtige Informationen geworben wird. Letzten Endes haben die Konsumenten keinen Job, sind aber um einige Euro ärmer.
- Briefumschläge füllen:
Der Jobsuchende soll selbst wertloses Informationsmaterial verschicken. Hier wird das Opfer zum Täter.
- Zusammenbauen von Werkzeugen, Kugelschreibern etc.:
Das Arbeitsmaterial muss erst angekauft und oft auf eigenes Risiko weiterverkauft werden. Zuweilen bleibt man überhaupt auf dem Material sitzen.
- Verkauf von Haushaltsprodukten und sonstigen Waren im Direkt- oder Strukturvertrieb: Im näheren Verwandten- und Bekanntenkreis (sowie für den Eigenbedarf) sollen Produkte verkauft werden. Als Entgelt winkt eine Provision. Nachdem das nähere Umfeld "abgegrast" wurde ist es schwierig neue Kunden zu finden (Verbot der Werbung per Telefon und E-Mail). Zu beachten sind die einschlägigen steuer- und gewerberechtlichen Vorschriften.
- wenn Sie für Informationen bezahlen müssen
- wenn nur Postfachadressen angegeben sind
- bei abenteuerlichen Verdienstaussichten
- wenn nicht erkennbar ist , um welche Arbeiten es sich handelt
- wenn Mehrwerttelefonnummern (0900...) kontaktiert werden sollen
Rücktritt
Sollten Sie auf ein Heimarbeitsangebot hereingefallen sein, können Sie gemäß § 5e Konsumentenschutzgesetz von Ihrer Bestellung zurücktreten. Am besten per Einschreiben. Erfahrungsgemäß ist es jedoch schwierig, bereits geleistete Zahlungen von Postfachfirmen zurückzubekommen.
Auch an eine Verständigung der Staatsanwaltschaft ist in betrugsverdächtigen Fällen zu denken.
Unser Tipp:
Wer "echte" Heimarbeit sucht, sollte sich an das Arbeitsmarktservice wenden!
zum SeitenanfangWerbung und Kinder
Gerade Kinder sind für Werbung besonders empfänglich. Kinder sind nicht nur leicht zu beeinflussen und begeistern, sie probieren auch immer wieder gerne etwas Neues aus und sind teilweise sehr markenbewusst. Durch Taschengeld und Geldgeschenke verfügen sie über beträchtliche finanzielle Mittel. Außerdem haben sie einen beachtlichen Einfluss auf die Kaufentscheidung ihrer Eltern – vor allem bei Spielzeug, Bekleidung, Sportartikeln und Lebensmitteln. Dementsprechend hoch ist der Werbedruck, dem Kinder und auch Jugendliche ausgesetzt sind.
So begegnet Kindern Werbung im Fernsehen, im Internet, in Jugendzeitschriften, in Schulen, auf Schulheften oder Kleidung (in Form von Labels auf T-Shirts).
Was ist erlaubt - was nicht?
Was Werbung für und mit Kindern und Jugendlichen darf und was nicht, ist in mehreren Gesetzen geregelt. Diese lassen jedoch weite Spielräume zu.
Nach dem Rundfunkgesetz unterliegt Fernsehwerbung zum Schutz Minderjähriger folgenden Kriterien:- Sie darf keine direkten Kaufappelle an Minderjährige richten, die deren Unerfahrenheit und Leichtgläubigkeit ausnutzen.
- Minderjährige dürfen nicht unmittelbar dazu aufgefordert werden, ihre Eltern oder Dritte zum Kauf der beworbenen Ware oder Dienstleistung zu bewegen.
- Das besondere Vertrauen, das Minderjährige zu Eltern, Lehrern oder anderen Vertrauenspersonen haben, darf nicht ausgenutzt werden.
- Verboten ist es, Minderjährige ohne berechtigten Grund in gefährlichen Situationen zu zeigen.
Die Regelungen der Geschäftsbedingungen des ORF zur Werbung umfassen auch den Hörfunk.
Darüber hinaus kann Werbung auch an den Verhaltensregeln des Österreichische Werberates gemessen werden ("Werbebrief"). Dabei handelt es sich um Selbstbeschränkungen ohne rechtliche Sanktionsmöglichkeit.
- Lassen Sie vor allem jüngere Kinder beim Fernsehen nicht allein und sprechen Sie über gesehene Werbebeiträge.
- Begrenzen Sie Internet- und Fernsehzeiten.
- Auch wenn neue Produkte als besonders "cool" oder "in" angepriesen werden – nicht vergessen: Werbung will verkaufen.
- Hinterfragen Sie die Wünsche Ihrer Kinder mit Ihnen gemeinsam. So können Sie die wahren Bedürfnisse, die dahinter liegen, leichter erkennen.
- Bei der Kaufentscheidung können Ihnen diese Fragen weiterhelfen: Was brauche ich? Warum brauche ich es? Habe ich genug Geld für diesen Kauf? Welche Kosten kommen in Zukunft auf mich zu? Kann ich etwas Vergleichbares günstiger bekommen?
Infobox
Downloads
- Infoblatt - Unseriöse Gewinnversprechen (pdf/100 kb)
- Infoblatt - Gratisessen: Geschenkt ist noch zu teuer (pdf/105 kb)
- Werbeveranstaltungen & Ausflugsfahrten - Gewinn oder Falle? (pdf/3114 kb)
Musterbriefe
- Unerbetene Telefon-, Fax-, E-Mail-, SMS-Werbung (rtf/13 kb)
- Unerbetene Werbezusendungen (rtf/9 kb)
- Rücktritt von Haustürgeschäft/Werbeveranstaltung (rtf/19 kb)
- Rücktritt von Bestellungen per Katalog/Bestellschein, Internet, Telefon (rtf/16 kb)

