Versteigerung im Internet

Versteigerungen im Internet erfreuen sich immer größerer Beliebtheit. Die große Anzahl an Transaktionen führt jedoch auch dazu, dass es immer wieder schwarze Schafe (sowohl auf Anbieter als auch Bieterseite) gibt.

Wie beim normalen Einkaufen gilt auch hier, dass es besser ist bei einem Anbieter aus dem selben Land zu erwerben. Ideal wäre, die Ware persönlich abzuholen und erst nach einer eingehenden Prüfung zu bezahlen. Bevor Sie ein Gebot abgeben ist es auch ratsam, sich die Beschreibung der Ware genau durchzulesen. Denn sonst könnte es passieren, dass Sie anstelle eines Betriessystems nur die Papierschachtel des Systems erwerben.

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Gewährleistung

Wenn als Verkäufer eine Privatperson auftritt, so kann die Gewährleistung ausgeschlossen werden. Das bedeutet, dass bei einem Mangel keine Möglichkeit besteht, den Verkäufer zu einer Behebung, dem Austausch oder der Rücknahme zu zwingen. Daher auch das Kleingedruckte genau lesen.

Wird etwas ersteigert kommt der Vertrag nicht zwischen Ihnen und dem Online-Auktionshaus zustande sondern zwischen Ihnen und dem Anbieter der Ware. Dies kann entweder eine Privatperson (Vorsicht: Gewährleistung kann ausgeschlossen sein) oder aber eine Firma sein.

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Bewertung der Anbieter

Hilfreich sind auch die verschiedenen Bewertungsmöglichkeiten die von den Online-Auktionshäusern angeboten werden. Diese bieten eine Grundinformation. Blind vertrauen sollten Sie jedoch diesen Bewertungen nicht – denn es besteht keine Verpflichtung des Auktionshauses, diese zu kontrollieren bzw. bei überwiegend schlechten Bewertungen den Anbieter zu sperren.

Nicht alles was bei Versteigerungen angeboten wird, ist auch das berühmte "Schnäppchen". Daher auch hier Preise vergleichen und auf versteckte Kosten achten!

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Besteht bei Versteigerungen ein Rücktrittsrecht?

Grundsätzlich gilt das Konsumentenschutzgesetz bei Versteigerungen nicht. D.h. es gibt auch kein Rücktrittsrecht. In Deutschland wurde vor einigen Monaten klar gestellt, dass Konsumenten, die Produkte von Firmen ersteigern, vom Vertrag zurücktreten können. In Österreich fehlt bis jetzt ein derartiges Urteil.