Rechtsinfo Schwangerschaft

Gebündelte Informationen zum Themenkreis "Schwangerschaft und Karenz" finden Sie hier.

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Teil 1: Meldepflicht, Auswirkungen auf das Dienstverhältnis

Wann muss ich meinen Arbeitgeber oder meine Arbeitgeberin informieren, dass ich schwanger bin? Mit dieser Frage werden die Rechtsexpertinnen der Arbeiterkammer besonders häufig konfrontiert. Teil eins unserer neuen Serie "Rechtsinfo für Frauen" befasst sich daher mit den Themen "Meldepflicht und Auswirkungen auf das Dienstverhältnis".

Den Dienstgeber informieren
Sobald die Schwangerschaft bekannt ist, ist der Arbeitgeber/die Arbeitgeberin zu verständigen und der voraussichtliche Geburtstermin bekannt zu geben. Auf Verlangen ist darüber eine ärztliche Bestätigung vorzulegen. Wenn eine Frau vom Arzt/von der Ärztin den Mutter-Kind-Pass bekommt, ist die Schwangerschaft sozusagen amtlich bestätigt. Dies wäre der gegebene Zeitpunkt für die Bekanntgabe am Arbeitsplatz. Wird die Schwangerschaft nicht sofort gemeldet, bleibt dies aber ohne Sanktionen!

Kündigungs- und Entlassungsschutz
Ab Beginn der Schwangerschaft gilt der Kündigungs- und Entlassungsschutz. Wenn die Arbeitnehmerin noch in der Probezeit ist oder ein befristetes Arbeitsverhältnis hat, dann gilt allerdings nur ein eingeschränkter Kündigungsschutz:

Ist das Arbeitsverhältnis in der Probezeit vom Arbeitgeber/der Arbeitgeberin nur wegen der Schwangerschaft aufgelöst worden, dann kann diese Auflösung binnen 14 Tagen wegen Diskriminierung beim Arbeitsgericht angefochten werden.

Arbeitsverhältnisse, deren Befristung sachlich gerechtfertigt sind (Beispiele: Saisonarbeit, Karenzvertretung), enden mit dem vereinbarten Endzeitpunkt. Gibt es für die Befristung keinen sachlichen Grund, verlängert sich das Arbeitsverhältnis bis zum Beginn der Schutzfrist (acht Wochen vor der Geburt).

Wird vom Arbeitgeber/von der Arbeitgeberin eine Kündigung ausgesprochen, ohne dass er/sie von der Schwangerschaft der Arbeitnehmerin Bescheid weiß, dann ist diese Kündigung un-wirksam, wenn binnen fünf Arbeitstagen die Schwangerschaftsmeldung (mit ärztlicher Bestätigung) nachgereicht wird. Weiß allerdings die Arbeitnehmerin selbst bei Ausspruch der Kündigung noch nicht, dass sie bereits schwanger ist, dann ist die Kündigung rückwirkend unwirksam (auch wenn das Dienstverhältnis zwischenzeitlich bereits beendet wurde), wenn sie die Schwangerschaft oder die Vermutung der Schwangerschaft unverzüglich nach Kenntnis dem Arbeitgeber/der Arbeitgeberin bekannt gibt und eine ärztliche Bestätigung darüber vorlegt.

Gleiches gilt übrigens auch bei einvernehmlichen Auflösungen, bei denen die Initiative zur Auflösung vom Arbeitgeber/von der Arbeitgeberin ausgegangen ist und die Arbeitnehmerin erst im Nachhinein erfährt, dass sie zum Zeitpunkt der einvernehmlichen Auflösung bereits schwanger war.

Für Frauen, die einen freien Arbeitsvertrag haben oder selbstständig tätig sind, gelten diese Bestimmungen nicht.

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Teil 2: Beschäftigungsverbote für werdende Mütter

Muss ich während der Schwangerschaft auch schwere körperliche Arbeiten leisten? Was ist, wenn durch die Tätigkeit eine Gefahr für mich oder mein ungeborenes Kind entsteht? Teil zwei unserer Serie "Rechtsinfo für Frauen" befasst sich mit dem Thema "Beschäftigungsverbote für werdende Mütter".

In den letzten acht Wochen vor der Geburt und acht Wochen nach der Geburt dürfen werdende Mütter unter keinen Umständen beschäftigt werden. Über diese acht Wochen hinaus auch dann nicht, wenn das Arbeitsinspektorat oder der Amtsarzt/die Amtsärztin Gefahr für Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind bescheinigt ("vorzeitiger Mutterschutz").

Darüber hinaus dürfen werdende Mütter nicht mit schweren körperlichen Arbeiten beschäftigt werden. Ebenso nicht mit Arbeiten, die zu einer Gesundheitsgefährdung der Schwangeren oder des werdenden Kindes führen können.

  • Dazu zählen etwa Arbeiten, bei denen regelmäßig Lasten von mehr als 5 kg Gewicht händisch bewegt werden müssen;
  • Arbeiten, die überwiegend im Stehen verrichtet werden müssen, außer es gibt eine Sitzgelegenheit, die zum kurzen Ausruhen benutzt werden kann. Das kann z.B. Verkäuferinnen, Frisörinnen oder Kellnerinnen betreffen;
  • ab der 20. Schwangerschaftswoche alle überwiegend im Stehen ausgeübten Tätigkeiten, wenn sie mehr als vier Stunden täglich verrichtet werden;
  • Arbeiten, bei denen die werdende Mutter Auswirkungen von gesundheitsgefährdenden Stoffen, extremer Hitze, Kälte oder Nässe ausgesetzt ist;
  • Akkordarbeiten;
  • Arbeiten mit Beförderungsmitteln, etwa Vertreterinnen im Außendienst, Taxi-, Bus- oder Straßenbahnfahrerinnen;
  • mit besonderen Unfallgefahren verbundene Arbeiten.

Der Arbeitgeber/Die Arbeitgeberin hat sofort nach Kenntnis von der Schwangerschaft das Arbeitsinspektorat darüber zu informieren. Im Zweifel entscheidet das Arbeitsinspektorat, ob eine Arbeit unter ein Beschäftigungsverbot fällt oder nicht!

Macht ein derartiges Beschäftigungsverbot eine Änderung der Tätigkeit oder eine Verkürzung der Arbeitszeit erforderlich, hat der Arbeitgeber/die Arbeitgeberin bis zum Anspruch auf Wochengeld den Durchschnittsverdienst der letzten 13 Wochen zu bezahlen, selbst dann, wenn es im Betrieb keine Beschäftigungsmöglichkeit für die Schwangere gibt. Eine Versetzung aufgrund eines Beschäftigungsverbotes ist zulässig, wenn es sich um gleichwertige Arbeit handelt. Die Arbeitnehmerin ist nicht verpflichtet, einer Änderung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit bzw. vereinbarten Tätigkeit zuzustimmen.

Überstunden, Sonn- und Feiertags- sowie Nachtarbeit

Die Leistung von Überstunden, Sonn- und Feiertags- sowie Nachtarbeit (zwischen 20 und 6 Uhr) ist mit wenigen Ausnahmen ebenso untersagt. Wird die Schwangere auf Grund des Nachtarbeitsverbotes im Tagdienst eingesetzt, ist ein daraus resultierender Einkommensverlust vom Arbeitgeber/von der Arbeitgeberin auszugleichen.

Freier Arbeitsvertrag oder Selbstständigkeit

Für Frauen, die einen freien Arbeitsvertrag haben oder selbstständig tätig sind, gelten diese Bestimmungen nicht.

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Teil 3: Wochengeld

Welches Einkommen habe ich, wenn ich aufgrund meiner Schwangerschaft nicht mehr arbeiten darf? Wer bezahlt es, wo muss ich es beantragen, und wie hoch ist es? Teil drei unserer Serie "Rechtsinfo für Frauen" befasst sich mit dem Wochengeld.

Wie lange bekommt man Wochengeld?

Arbeitnehmerinnen erhalten die letzten acht Wochen vor der voraussichtlichen Entbindung, für den Tag der Entbindung und für die ersten acht Wochen nach der Entbindung (= absolutes Beschäftigungsverbot) Wochengeld. Erfolgt die Geburt früher als zum errechneten Termin, verlängert sich der Bezug des Wochengeldes nach der Entbindung um die Zeit der Verkürzung. Mindestens gebührt das Wochengeld für sechzehn Wochen.

Sollte das Arbeitsinspektorat oder die Amtsärztin/der Amtsarzt wegen Gefahr für Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind über das absolute Beschäftigungsverbot hinaus jegliche Ausübung einer Beschäftigung untersagen (= individuelles Beschäftigungsverbot), gibt es auch für diese Zeit Wochengeld. Nach der Geburt gibt es Wochengeld jedoch dann nur für acht Wochen.

Nach Frühgeburten, Mehrlingsgeburten und Kaiserschnittentbindungen gebührt das Wochengeld bis mindestens zwölf Wochen nach der Geburt. Falls die Entbindung in diesem Fall vor dem errechneten Zeitpunkt erfolgt, verlängert sich der Bezug nach der Geburt auf höchstens sechzehn Wochen.

Wochengeld beantragen

Das Wochengeld wird von der Gebietskrankenkasse bezahlt und ist dort zu Beginn des Beschäftigungsverbotes zu beantragen.

Höhe des Wochengeldes

Die Höhe des Wochengeldes errechnet sich nach dem durchschnittlichen Nettoverdienst der letzten drei vollen Kalendermonate vor Beginn plus einem Zuschlag für Sonderzahlungen.

Bezieherinnen von Weiterbildungsgeld erhalten das Wochengeld berechnet nach dem Arbeitsverdienst der letzten drei Monate vor dem Weiterbildungsgeldbezug.

Auch für Bezieherinnen von Kinderbetreuungsgeld gibt es Wochengeld, jedoch nur dann, wenn vor diesem Bezug Anspruch auf Wochengeld gegeben war. In diesem Fall ist das Wochengeld um 80 Prozent höher als das Kinderbetreuungsgeld.

Ebenso erhalten Arbeitslosengeld- und Notstandshilfebezieherinnen Wochengeld, das um 80 Prozent höher ist, als die zuvor bezogene Leistung. Wenn jedoch in den letzten drei Kalendermonaten vor dem Beginn des Wochengeldes der Wechsel vom Arbeitslosengeld zur Notstandshilfe erfolgte, gebührt Bezieherinnen von Notstandshilfe das Wochengeld in Höhe des Arbeitslosengeldes, falls dies günstiger ist. Letzteres ist vor allem für nicht alleinstehende Notstandshilfebezieherinnen günstiger.

Anspruch auf Wochengeld haben auch geringfügig beschäftigte Arbeitnehmerinnen und freie Dienstnehmerinnen, die selbstversichert sind. In diesem Fall beträgt das tägliche Wochengeld 7,42 Euro.

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Teil 4: Erledigungen nach der Geburt, Freistellung für den Vater

Was ist nach der Geburt des Kindes zu erledigen? Auf welche Freistellungen hat der Vater Anspruch, wenn seine Frau oder Lebensgefährtin ein Kind geboren hat? Mit diesen Fragen beschäftigt sich Teil 4 unserer Serie "Rechtsinfo für Frauen".

Für das Neugeborgene muss beim zuständigen Standesamt eine Geburtsurkunde gelöst werden. Dafür brauchen Sie:

  • Heiratskunde (bei Verheirateten),
  • Geburtsurkunden der Eltern (bei unverheirateten Paaren),
  • Staatsbürgerschaftsnachweis und Meldezettel der Mutter (bei Verheirateten von beiden Elternteilen),
  • bei Geschiedenen das Scheidungsurteil bzw. den Scheidungsvergleich,
  • bei Verwitweten die Sterbeurkunde,
  • und den vom Spital erhaltenen Schein über den/die Vornamen des Kindes.

Für die Fortzahlung des Wochengeldes für den Tag der Geburt und nach der Geburt des Kindes ist der zuständigen Krankenkasse zusätzlich zur Geburtsurkunde eine Geburtsbescheinigung vorzulegen. Diese wird ebenfalls vom Standesamt ausgestellt.

Frühestens ab dem Tag der Geburt des Kindes kann der Antrag auf Gewährung des Kinderbetreuungsgeldes bei der zuständigen Krankenkasse mit dem dort erhältlichen Formular gestellt werden. Auch Mütter, die keinen Anspruch auf Wochengeldbezug haben, können Kinderbetreuungsgeld beantragen!

Die Meldung des Kindes muss mit der Geburtsurkunde beim zuständigen Gemeindeamt oder Magistrat und bei der zuständigen Krankenkasse erfolgen.

Die Familienbeihilfe ist beim zuständigen Wohnsitzfinanzamt mit dem dort erhältlichen Formular zu beantragen. Bezugsberechtigt ist die Mutter oder der Vater. Vorzulegen sind

  • die Geburtsurkunde des Kindes,
  • der Meldezettel des Kindes und der Eltern bzw. eines Elternteiles.

    Die Familienbeihilfe wird ab der Geburt vom Finanzamt für jeweils zwei Monate im Vorhinein ausbezahlt. Zusätzlich wird vom Finanzamt für jedes Kind ein Kinderabsetzbetrag und einkommensabhängig für das dritte und jedes weitere Kind ein Mehrkindzuschlag gewährt.

Von der oö. Landesregierung gibt es einen Mutter-Kind-Zuschuss, der in zwei Teilbeträgen ausbezahlt wird. Für jedes Kind zwischen vollendetem 36. und 72. Lebensmonat wird einkommensabhängig ein Kinderbetreuungsbonus gewährt, und es werden zusätzlich Elterngutscheine ausgegeben. Die Anträge sind direkt bei der Landesregierung zu stellen.

Auf welche Freistellungen hat ein Vater anlässlich der Geburt des Kindes seiner Ehefrau oder Lebensgefährtin Anspruch?

In vielen Kollektivverträgen wird dem Vater aufgrund der Entbindung der Ehefrau bzw. Lebensgefährtin ein Anspruch auf Freistellung von der Arbeit unter Fortzahlung des Entgeltes gewährt. Auskunft darüber, wie viele Tage in den einzelnen Kollektivverträgen vorgesehen sind, erhalten Sie bei der Arbeiterkammer unter (050) 69 06 - 1.

Wenn die Mutter oder das Kind nach der Niederkunft pflegebedürftig sind, hat der Vater Anspruch auf eine Woche bezahlte Freistellung pro Jahr. Das Gleiche gilt, wenn er das Kind betreuen muss, weil die Mutter, die das Kind sonst ständig betreut, nachweislich verhindert ist. In beiden Fällen braucht er eine fachärztliche Bestätigung. Ist der Mutterschutz bzw. die Karenz der Mutter zu Ende, haben beide Elternteile Anspruch auf Pflegefreistellung, wenn sie berufstätig sind und im gleichen Haushalt mit dem Kind leben.

Zusätzliche Informationen zum Nachlesen finden Sie in unseren Broschüren Elternfahrplan und Elterntipps.

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Teil 5: Karenz - Meldefrist, Dauer, Kündigungsschutz

Wann muss ich meine Karenzwünsche bekannt geben? Wie lange kann ich in Karenz gehen? Und wie lange besteht Kündigungs- und Entlassungsschutz? Mit diesen Fragen beschäftigt sich Teil 5 unserer Serie "Rechtsinfo für Frauen".

Die Arbeitergeberin/Der Arbeitgeber hat auf Verlangen der Mutter oder des Vaters im Anschluss an die Schutzfrist eine Karenz zu gewähren. Der Anspruch auf Karenz besteht maximal bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes.

Die Mutter muss die Karenz bis zum Ende der Schutzfrist (im Regelfall bis acht Wochen nach der Geburt) bei gleichzeitiger Bekanntgabe der gewünschten Dauer verlangen. Der Vater kann auch eine Karenz verlangen, wenn er mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt und die Mutter nicht gleichzeitig in Karenz ist oder überhaupt keinen Karenzanspruch hat. Will er gleich nach der Schutzfrist der Mutter in Karenz gehen, hat er dies ebenfalls innerhalb von acht Wochen nach der Geburt des Kindes bei seiner Arbeitgeberin/seinem Arbeitgeber zu verlangen. Geht der Vater erst später in Karenz, dann hat er dies spätestens drei Monate vor Ablauf der Karenz der Mutter zu verlangen. Diese Frist (drei Monate) gilt auch für die Mutter, wenn sie erst nach einer Karenz des Vaters in Karenz geht.

Die Karenz kann nämlich zwischen Mutter und Vater insgesamt zwei Mal geteilt werden, wobei ein Teil mindestens drei Monate betragen muss. Beim ersten Wechsel können ausnahmsweise beide Elternteile gleichzeitig einen Monat lang Karenz beanspruchen (dann verkürzt sich allerdings die Gesamtdauer der Karenz um diesen Monat).

Nimmt die Mutter/der Vater vorerst nur einen Teil der Gesamtkarenzmöglichkeit in Anspruch (z.B. bis zum ersten Geburtstag des Kindes), dann kann die Karenz einseitig verlängert werden. Diese Verlängerung ist spätestens 3 Monate vor Ende der ursprünglichen Karenz zu melden.

Eine Verlängerung der Karenz über die gesetzlichen zwei Jahre hinaus kann mit der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber vereinbart werden. Es besteht also kein Anspruch darauf, sondern es bedarf der Zustimmung der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers. Wir empfehlen dafür das Muster auf unserer Homepage zu verwenden. Damit sichern Sie sich auch für diese Verlängerung einen Kündigungsschutz, den Sie sonst nicht haben. Musterbrief: Karenzverlängerung über den 2. Geburtstag hinaus (rtf/7 kb)

Der Kündigungs- und Entlassungsschutz erstreckt sich bei Inanspruchnahme einer Karenz sowohl für die Mutter als auch für den Vater bis zum Ablauf von vier Wochen nach Beendigung der jeweiligen Karenz. Erst nach Ablauf dieser vier Wochen kann die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber rechtswirksam eine Kündigung aussprechen. Die entsprechende Kündigungszeit und der Kündigungstermin sind einzuhalten.

Der Kündigungs- und Entlassungsschutz des Vaters beginnt grundsätzlich mit der Bekanntgabe der Karenz, frühestens aber vier Monate vor Antritt seiner Karenz. Keinesfalls besteht Kündigungs- und Entlassungsschutz vor der Geburt des Kindes! Väter sollen daher erst nach der Geburt des Kindes und frühestens vier Monate vor dem gewünschten Beginn ihrer Karenz diese bei der Arbeitgeberin/beim Arbeitgeber verlangen.

Wichtig:
Kein durchgehender Kündigungsschutz besteht für jenen Elternteil, der die Karenz in zwei Teilen in Anspruch nimmt!

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Teil 6: Kinderbetreuungsgeld alt und neu

Wie lange kann ich Kinderbetreuungsgeld beziehen? Wie viel darf ich dazu verdienen? Was bringt die neue Regelung? Mit diesen Fragen beschäftigt sich Teil 6 unserer Serie "Rechtsinfo für Frauen".

Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld hat immer nur ein Elternteil. Dies gilt für leibliche Eltern sowie Adoptiv- und Pflegeeltern.

Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld haben Sie:

  • wenn für dieses Kind Anspruch auf Familienbeihilfe besteht,
  • wenn der Elternteil, der das Kinderbetreuungsgeld bezieht, mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt,
  • wenn Eltern und Kind den Lebensmittelpunkt in Österreich haben und
  • wenn der maßgebliche Gesamtbetrag der Einkünfte des Elternteiles im Kalenderjahr den Grenzbetrag von 16.200 Euro nicht übersteigt.
  • Nichtösterreichische Staatsbürger/innen und deren Kinder müssen zusätzlich über einen rechtmäßigen Aufenthaltstitel verfügen oder anerkannter Flüchtling nach dem Asylgesetz 2005 sein.

Wie lange kann Kinderbetreuungsgeld bezogen werden?

Ab 1. Jänner 2008 gibt es drei Bezugsvarianten:

  • Langvariante (wie bisher): Das Kinderbetreuungsgeld kann bis maximal zum 36. Lebensmonat des Kindes bezogen werden, wenn sich die Eltern den Bezug teilen; ein Elternteil bis maximal zum 30. Lebensmonat. Bezugshöhe 14,53 Euro täglich (436 Euro pro Monat).
  • Kurzvariante 1: Bezug bis zum 24. Lebensmonat (wenn beide Elternteile beziehen), ein Elternteil bis maximal zum 20. Lebensmonat. Bezugshöhe: 20,80 Euro täglich (624 Euro pro Monat).
  • Kurzvariante 2: Bezug bis zum 18. Lebensmonat (Bezug beide Elternteile), ein Elternteil bis maximal zum 15. Lebensmonat. Bezugshöhe: 26,20 Euro täglich (800 Euro pro Monat).

Achtung: Die Änderungen gelten für Geburten ab dem 1. Jänner 2008. Für Geburten vor dem 1. Jänner 2008 besteht einmal die Möglichkeit, auf eine Kurzvariante umzusteigen, dieser Antrag ist bis spätestens 30. Juni 2008 zu stellen! Der Umstieg bewirkt jedoch keine Bezugsverlängerung oder Nachzahlungen für Zeiträume vor 2008. Die Rechtsberater-/innen der AK unterstützen Sie gerne bei dieser Entscheidung.

Für alle Varianten gilt:

  • Das Kinderbetreuungsgeld wird auf Antrag ausbezahlt, maximal sechs Monate im Nachhinein. Der Antrag ist bei dem Krankenversicherungsträger zu stellen, bei dem Sie versichert sind oder zuletzt versichert waren.

  • Für die Ausschöpfung der Bezugsdauer sind bestimmte Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen vorgeschrieben, ansonsten reduziert sich das Kinderbetreuungsgeld: Die genauen Daten und Untersuchungen erfragen Sie bitte bei der Gebietskrankenkasse.

  • Bei Mehrlingsgeburten erhöht sich der Tagsatz ab dem zweiten Kind um 50 Prozent (je Kind).

  • Der Anspruch besteht ab Geburt des Kindes, während des Wochengeldbezuges ruht jedoch der Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld. Ausnahme: Bei einem Wochengeldbezug anlässlich der Geburt eines weiteren Kindes bis zu dessen Geburt. Wenn der Wochengeldtagsatz (je nach Variante) unter 14,53 Euro (20,80 Euro bzw. 26,20 Euro) liegt, wird ab der Geburt des Kindes auf Antrag der Differenzbetrag ausbezahlt.

  • Bei Antragstellung ist bekannt zu geben, welche Variante in Anspruch genommen wird, die Entscheidung gilt für beide Elternteile!

  • Ein gleichzeitiger Bezug beider Elternteile ist nicht vorgesehen.

  • Mit der Geburt eines weiteren Kindes endet der Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld für das erste Kind.

  • Während des Bezugs von Kinderbetreuungsgeld besteht ein Krankenversicherungsschutz über die Gebietskrankenkasse.

  • 24 Monate des Bezugs von Kinderbetreuungsgeld gelten darüber hinaus als Beitragszeiten in der Pensionsversicherung (gleiche Bewertung wie Beschäftigungszeiten).

  • Die Zuverdienstgrenze pro Kalenderjahr in Höhe von 16.200 Euro darf nicht überschritten werden. Berücksichtigt werden alle Einkünfte, die der Lohn- und der Einkommensteuer unterliegen. Also z.B. auch Einkünfte aus selbstständiger oder freiberuflicher Tätigkeit oder aus Vermietung und Verpachtung, Unfallrenten, Arbeitslosengeld und Notstandshilfe, Krankengeld und Pensionen. Nicht dazu zählen z.B. Familienbeihilfe, Unterhalt, Kinderbetreuungsgeld, Abfertigung, Sonderzahlungen, Urlaubsersatzleistung, Gehaltsvorschüsse oder Aufwandersätze. Auf einzelne Anspruchsmonate des Kinderbetreuungsgeldes kann verzichtet werden, wenn z.B. die Überschreitung der Zuverdienstgrenze absehbar ist.

Berechnung der Zuverdienstgrenze

Die Berechnung der Zuverdienstgrenze ist leider nach wie vor sehr kompliziert:

Als Einkünfte gelten die Bruttoentgelte des Kinderbetreuungsgeld-Anspruchszeitraumes
minus: SV-Beiträge
minus: Umlagen für laufende Bezüge
minus: Werbungskostenpauschale (11 € monatlich)
minus: Eventuelle weitere Werbungskosten
minus: Sonderzahlungen
minus: Steuerfreie Reisekosten und dergleichen

Diese Einkünfte mal 1,3 dividiert durch die Anzahl der Kinderbetreuungsgeld-Anspruchsmonate mal 12 ergeben den für die Zuverdienstgrenze maßgeblichen Gesamtbetrag.

Übersteigen die jährlichen Einkünfte den ab 1. Jänner 2008 geltenden Betrag von 16.200 Euro, verringert sich ab diesem Zeitpunkt das Kinderbetreuungsgeld bzw. der Zuschuss um den übersteigenden Betrag (Einschleifregelung).

Kinderbetreuungsgeld im Falle von Arbeitslosigkeit

Sowohl gleichzeitiger Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe und Kinderbetreuungsgeld (Zuverdienstgrenze beachten!) als auch der Bezug von Arbeitslosengeld und Notstandshilfe im Anschluss an das Kinderbetreuungsgeld sind möglich, Voraussetzung ist jedoch die Arbeitsbereitschaft für mindestens 16 Stunden pro Woche. Ein Betreuungsnachweis ist auf Verlangen vorzulegen.

Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld

Alleinstehende Elternteile mit einem Einkommen unter 16.200 Euro im Kalenderjahr und Familien mit niedrigem Einkommen (unter 12.200 Euro zuzüglich 4.000 Euro für jede weitere unterhaltsberechtigte Person) erhalten zusätzlich zum Kinderbetreuungsgeld einen Zuschuss in der Höhe von 6,06 Euro täglich, also 181,80 Euro monatlich (30 Tage), solange Anspruch auf das Kinderbetreuungsgeld besteht. Der Zuschuss muss zurück gezahlt werden, sobald das Einkommen der Leistungsbezieherin/des Leistungsbeziehers bzw. das gemeinsame Einkommen bestimmte Grenzen übersteigt. Auch hier gilt die Rückzahlungsverpflichtung bzw. Einschleifregelung bei Überschreiten der Zuverdienstgrenze.

Eine Rückzahlungsverpflichtung besteht ab dem Kalenderjahr, in dem der zur Rückzahlung verpflichtete Elternteil mehr als 14.000 Euro Einkommen erzielt bzw. in dem das Gesamteinkommen von Ehepartnern/Lebensgefährten 35.000 Euro übersteigt, die Einhebung erfolgt über das Finanzamt.

Für weiterführende Fragen stehen die Rechtsexperten/-innen der Arbeiterkammer unter 050/6906-1 gerne zur Verfügung.

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Teil 7: Elternteilzeit - Meldefrist, Dauer, Kündigungsschutz

Wann und wie lange habe ich Anspruch auf Elternteilzeit? Wann muss ich meine Arbeitgeberin oder meinen Arbeitgeber informieren, dass ich in Elternteilzeit gehen will? Muss ich meine Arbeitszeit während der Elternteilzeit reduzieren? Habe ich Kündigungs- und Entlassungsschutz? Mit diesen Fragen befasst sich Teil 7 unserer Serie "Rechtsinfo für Frauen".

Anspruch auf Elternteilzeit

Mütter oder Väter (ausgenommen Lehrlinge) haben Anspruch auf Elternteilzeit längstens bis zum vollendeten 7. Lebensjahr des Kindes,

  • wenn sie mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt leben bzw. die Obsorge für das Kind innehaben,

  • wenn sie in einem Betrieb mit mehr als 20 Arbeitnehmer/-innen beschäftigt sind,

  • und wenn das aktuelle Arbeitsverhältnis mindestens drei Jahre ununterbrochen gedauert hat.

Vereinbarung von Elternteilzeit

Sind im Betrieb nur maximal 20 Arbeitnehmer/-innen beschäftigt oder besteht das Arbeitsverhältnis noch keine drei Jahre, kann die Elternteilzeit längstens bis zum vollendeten vierten Lebensjahr des Kindes vereinbart werden.

Voraussetzung ist auch, dass sich der andere Elternteil nicht gleichzeitig in Karenz befindet.

Für die Mindestdauer der Beschäftigung zählen auch:

  • unmittelbar vorangegangene Lehrverhältnisse

  • oder eine Karenzierung

  • und auch ein durch Arbeitslosigkeit unterbrochenes Arbeitsverhältnis zur selben Arbeitgeberin/zum selben Arbeitgeber, wenn es aufgrund einer Wiedereinstellzusage fortgesetzt wurde.

Elternteilzeit bedeutet, dass die bisherige Arbeitszeit reduziert oder die Lage der bisherigen Arbeitszeit geändert wird.

Meldefrist

Die Arbeitnehmerin/Der Arbeitnehmer hat die Elternteilzeit spätestens drei Monate vor dem beabsichtigten Beginn der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber schriftlich bekannt zu geben. Diese schriftliche Mitteilung muss enthalten:

  • den Beginn und die Dauer (Achtung: mindestens drei Monate!) der Elternteilzeit,

  • die Anzahl der Stunden pro Woche

  • und die Lage der Arbeitszeit (Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit, Bezeichnung der Tage).

Soll die Elternteilzeit bereits unmittelbar nach dem Wochengeldbezug angetreten werden, muss die schriftliche Mitteilung bis spätestens acht Wochen nach der Geburt erfolgen.

Diese mitgeteilte Elternteilzeit kann sowohl von der Arbeitnehmerin/dem Arbeitnehmer und auch von der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber jeweils nur einmal abgeändert werden. Auch eine vorzeitige Beendigung ist möglich. Die beabsichtigte Änderung bzw. Beendigung ist wiederum drei Monate vorher schriftlich bekannt zu geben.

Bei Anspruch auf Elternteilzeit (Betrieb mit mehr als 20 Beschäftigten und mindestens dreijähriges ununterbrochenes Arbeitsverhältnis) ist auf Verlangen der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers der Betriebsrat den Verhandlungen beizuziehen. Falls binnen zwei Wochen keine Einigung zustande kommt, können im Einvernehmen zwischen Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer und Arbeitgeberin/Arbeitgeber Vertreter der gesetzlichen Interessenvetretungen den Verhandlungen beigezogen werden.

Was tun, wenn keine Einigung zustande kommt?

Kommt binnen vier Wochen ab Bekanntgabe keine Einigung zustande, kann die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer die Elternteilzeit zu den von ihr/ihm bekannt gegebenen Bedingungen antreten, sofern nicht die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber binnen weiterer zwei Wochen vor Gericht geht.

In diesem Fall ist es ratsam, eine eingehende Beratung durch die Arbeiterkammer in Anspruch zu nehmen, um die weiteren Schritte zu besprechen.

Bei vereinbarter Elternteilzeit (Betrieb bis zu 20 Beschäftigte oder Arbeitsverhältnis unter drei Jahren) ist auf Verlangen der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers der Betriebsrat den Verhandlungen beizuziehen. Kommt binnen zwei Wochen ab Bekanntgabe keine Einigung zustande, ist es Sache der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers, die Arbeitgeberin/den Arbeitgeber auf Einwilligung zu klagen.

Sowohl bei Anspruch auf Elternteilzeit als auch bei vereinbarter Elternteilzeit hat das Gericht bei seiner Entscheidung die Interessen der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers und die betrieblichen Interessen abzuwägen.

Kündigungsschutz

Der Kündigungs- und Entlassungsschutz nach den Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes/Väterkarenzgesetzes besteht ab der Bekanntgabe der beabsichtigten Elternteilzeit, frühestens aber vier Monate vor dem beabsichtigten Antritt, und endet vier Wochen nach Ende der Elternteilzeit, spätestens aber vier Wochen nach Vollendung des vierten Lebensjahres des Kindes. Er gilt auch während des Verfahrens zur Durchsetzung der Elternteilzeit.

Für weitere Fragen stehen die Rechtsexperten/-innen der Arbeiterkammer unter 050/6901-1 gerne zur Verfügung.

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