Nichtraucherschutz am Arbeitsplatz
Rauchen gefährdet nicht nur die eigene Gesundheit, sondern auch die der nichtrauchenden Mitmenschen. Dass Passivrauchen genauso schädlich ist wie Rauchen, ist wissenschaftlich nachgewiesen.
Am Arbeitsplatz führt das Rauchen oftmals zu Streitigkeiten zwischen den Kolleginnen und Kollegen: Nichtraucher/-innen bestehen auf ihr Recht, qualmfrei und damit gesund arbeiten zu können. Die Raucher/-innen pochen auf ihr individuelles Recht, Rauchen zu dürfen, wann und wo sie wollen.
- Wie schaut die Rechtslage aus?
- Wie kann der Nichtraucherschutz im Betrieb durchgesetzt werden?
- Rauchverbote gemäß Tabakgesetz. Was ist neu?
Wie schaut die Rechtslage aus?
Das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz sieht grundsätzlich Nichtraucherschutz am Arbeitsplatz vor. Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, dass Nichtraucher/-innen vor den Einwirkungen von Tabakrauch am Arbeitsplatz geschützt sind, soweit dies nach der Art des Betriebes möglich ist.
Wenn aus betrieblichen Gründen Raucher/-innen und Nichtraucher/-innen gemeinsam in einem Büroraum oder einem vergleichbaren Arbeitsraum arbeiten der nur durch Betriebsangehörige genutzt wird, ist das Rauchen am Arbeitsplatz verboten. Räume, die nicht nur durch Betriebsangehörige genutzt werden, (z.B. Gasträume in Restaurants und Cafés, in denen Kunden rauchen) sind davon allerdings ausgenommen.
In Aufenthaltsräumen und Bereitschaftsräumen muss dafür gesorgt werden, dass Nichtraucher/-innen vor den Einwirkungen von Tabakrauch geschützt sind.
Ein generelles Rauchverbot gilt nach dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz in Sanitätsräumen und Umkleideräumen und nach dem Tabakgesetz unter anderem auch in Seminar- und Schulungsräumen.
Für werdende Mütter und ihr ungeborenes Kind sind nach den Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes ebenfalls strenge Schutzbestimmungen vorgesehen: Werdende Mütter, die selbst nicht rauchen, dürfen nicht an Arbeitsplätzen beschäftigt werden, bei denen sie der Einwirkung von Tabakrauch ausgesetzt sind. Wenn die Art des Betriebes dies nicht gestattet, z.B. in der Gastronomie, kann das Arbeitsinspektorat gegebenenfalls ein Beschäftigungsverbot aussprechen.
Wie kann der Nichtraucherschutz im Betrieb durchgesetzt werden?
Trotz der gesetzlichen Bestimmungen gibt es immer wieder Konflikte zwischen Raucher/-innen und Nichtraucher/-innen am Arbeitsplatz. Natürlich kann der Arbeitgeber an vielen Arbeitsplätzen den Nichtraucherschutz aufgrund der gesetzlichen Rahmenbedingungen durchsetzen.
Im Sinne eines guten Betriebsklimas und zur Förderung des Wohlbefindens aller Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sollte jedoch darauf geachtet werden, für alle Beschäftigten Rahmenbedingungen zu schaffen, die für jede/n verträglich sind.
Wenn für Raucher/-innen Zonen oder Räumlichkeiten geschaffen werden, wo sie rauchen dürfen, funktioniert der Nichtraucherschutz am Arbeitsplatz in der Regel am besten.
In Betrieben mit einer Betriebsratskörperschaft besteht die Möglichkeit, eine entsprechende Betriebsvereinbarung über betriebliche Ordnungsvorschriften zum Nichtraucherschutz zu vereinbaren.
Rauchverbote gemäß Tabakgesetz: Was ist neu?
Mit 1.1.2005 trat die Tabakgesetz-Novelle in Kraft.
Unverändert bleibt das Rauchverbot in Räumen für Aus- und Fortbildungszwecke sowie in Räumen für Verhandlungszwecke (Sitzungszimmer, Besprechungsräume, Konferenzräume etc.).
Neu: Rauchverbot in "Räumen öffentlicher Orte"
Darunter versteht man alle Orte, die von einem nicht von vornherein beschränkten Personenkreis ständig oder zu bestimmten Zeiten betreten werden kann.
Rauchverbot besteht daher z.B. in Bahnhöfen und Flughäfen, in Zügen und Autobussen, auf Schiffen und in Flugzeugen aber auch in Gebäuden, in denen Parteienverkehr durchgeführt wird. In diesen Gebäuden besteht nicht nur in den der Öffentlichkeit zugänglichen Räumen Rauchverbot, sondern auch in den Gängen und Stiegenhäusern.
Ausnahmen
Vom Rauchverbot ausgenommen sind Betriebe des Gastgewerbes sowie bestimmte Veranstaltungen wie z.B. Feuerwehrfeste oder ähnliches sowie Tabaktrafiken.
Kennzeichnung
Die Rauchverbote sind durch den Rauchverbotshinweis "Rauchen verboten" oder durch Rauchverbotssymbole kenntlich zu machen. Diese sind in ausreichender Zahl und Größe so anzubringen, dass sie überall im Raum oder der Einrichtung klar ersichtlich sind.
Sanktionen
Für die Nichteinhaltung der Kennzeichnungspflicht können seit Jänner 2007 Strafen verhängt werden. Rauchern, die das Rauchverbot missachten, drohen nach der derzeitigen Gesetzeslage keine Sanktionen.
