Lehrvertrag

Der Lehrvertrag ist die rechtliche Grundlage für das Lehrverhältnis. Er muss zwischen Lehrberechtigtem und Lehrling schriftlich abgeschlossen werden. Ist der Lehrling minderjährig, ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters (bei ehelichen Kindern Vater oder Mutter) erforderlich.

Bei Detailfragen zum Lehrvertrag rufen Sie uns an (050/6906-1) oder schauen Sie einfach bei unseren Jugendberatern vorbei. Wir helfen Ihnen gerne.

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Abschluss des Lehrvertrages

Der Lehrberechtigte hat den Lehrvertrag ohne unnötigen Aufschub, jedenfalls binnen drei Wochen ab Beginn des Lehrverhältnisses bei der Lehrlingsstelle anzumelden und den Lehrling davon zu informieren.

Außerdem muss der OÖ Lehrberechtigte den Lehrling innerhalb von sieben Tagen bei der Gebietskrankenkasse und innerhalb von zwei Wochen in der Berufsschule anmelden.

Erfolgt keine fristgerechte Anmeldung bzw. Vorlage des Lehrvertrages zur Unterschriftsleistung, könnte es eventuell daran liegen, dass der Betrieb nicht - bzw. noch nicht - alle Voraussetzungen zur Lehrlingsausbildung erfüllt. Dies kann sich nachteilig für den Lehrling auswirken.

Im Falle derartiger Verzögerungen kann der Lehrling oder sein gesetzlicher Vertreter der Lehrlingsstelle den Abschluss des Lehrvertrages bekannt geben.

Daher: Rechtzeitig Auskunft einholen bei den Expertinnen und Experten der AK.

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Das MUSS im Lehrvertrag stehen

Im Lehrvertrag muss festgehalten werden:

  • Bezeichnung des Lehrberufes
  • Standort der tatsächlichen Ausbildungsstätte
  • Daten des Lehrberechtigten, des Lehrlings und dessen gesetzlichen Vertreters
  • Sozialversicherungsnummer
  • Name des Ausbilders (Ausbildungsleiters)
  • Datum des Beginns und des Endes des Lehrverhältnisses
  • Etwaige Ausbildungsverbundmaßnahmen
  • Hinweis auf die Höhe der Lehrlingsentschädigung
Ausbildungsverbund: Von einem Ausbildungsverbund spricht man, wenn der Lehrbetrieb eine oder einige wenige Positionen des Berufsbildes nicht selbst vermitteln kann und die Ausbildung in diesen Teilbereichen daher auslagern muss. Ist dies in Ihrem Betrieb der Fall, dann muss im Lehrvertrag stehen,

  • welche Berufsbildpositionen
  • in welchem Lehrjahr und
  • in welcher Dauer
  • wo (Partnerbetrieb, Kursträger)

    vermittelt werden.

Wenn Sie Interesse am Berufsbild für Ihren Lehrberuf haben, schicken Sie uns einfach ein E-Mail. Wir senden Ihnen dieses gerne zu.

zum Seitenanfang Darüber hinaus kann im Lehrvertrag stehen:

  • Bedingungen, unter denen der Lehrberechtigte dem Lehrling Verpflegung, Bekleidung und Wohnung gewährt,
  • Vereinbarungen über die Tragung der Internatskosten durch den Lehrberechtigten

Berufsschule - Internatskosten:

Die Kosten für das Berufsschul-Internat sind grundsätzlich vom Lehrling zu tragen. Ist aber die Lehrlingsentschädigung für den Zeitraum des Berufsschulbesuches niedriger als die Internatskosten, muss der Lehrberechtigte den Differenzbetrag ersetzen. Mancher Kollektivvertrag sieht jedoch die gänzliche oder teilweise Übernahme der Internatskosten durch den Lehrberechtigten vor. Günstigere Regelungen können natürlich im Lehrvertrag vereinbart werden.

Lehrlingsentschädigung

Der Lehrberechtigte hat dem Lehrling eine Lehrlingsentschädigung zu bezahlen. Nicht nur für die Zeit der Arbeitsleistung im Betrieb, sondern auch für Zeiten des Berufsschulbesuches, der Krankheit, des Urlaubs, der Lehrabschlussprüfung, für Feiertage oder sonstige Zeiten des Anspruchs auf bezahlte Freistellung.

Die Lehrlingsentschädigung ist - je nach Branche bzw. Beruf - unterschiedlich hoch, nach Lehrjahren gestaffelt und im Kollektivvertrag geregelt (Mindestlohn). Gibt es keinen Kollektivvertrag oder fehlt eine diesbezügliche Regelung, ist die Höhe der Lehrlingsentschädigung im Lehrvertrag festzulegen. Auch das Ausmaß der Sonderzahlungen (Urlaubs- und Weihnachtsgeld), der Zulagen und Überstundenzuschläge ist ebenfalls dem Kollektivvertrag zu entnehmen.

Rechtzeitige Anfrage bei der AKOÖ und entsprechende Intervention beim Lehrberechtigten sichern Ihnen Ihre Ansprüche!

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Anerkennung von Schulzeiten auf die Lehrzeit

Fragestellung:

Susanne hat nach vier Jahren den Besuch der Handelsakademie abgebrochen und hat die Möglichkeit eine Lehre als Bürokauffrau zu beginnen. Nun will sie wissen, ob und was ihr von den Zeugnissen der HAK auf die Lehrzeit angerechnet werden kann.

Antwort:

Ein Ersatz von Lehrzeiten KANN erfolgen, wenn in der „schwerpunktmäßigen berufsbildenden Schulausbildung“ einschlägige Fertigkeiten und Kenntnisse (theoretisch wie praktisch) vermittelt wurden, dass Susanne für eine verkürzte Lehrzeit bzw. für die Lehrabschlussprüfung befähigt ist.

Wie geht Susanne weiter vor?

Susanne muss sich mit Ihrem/Ihrer (künftigen) Arbeitgeber/-in (Lehrbetrieb) über das Ausmaß der Anrechnung einigen und einen von beiden Vertragsparteien unterfertigten Antrag stellen. Der wird gemeinsam mit dem Lehrvertrag an die Lehrlingsstelle der Wirtschaftskammer gesandt. In weiterer Folge wird der Antrag an den „LABAB“ (=Landesberufsbildungsbeirat) weitergeleitet, wo definitiv über das Ausmaß der Anrechnung, d.h. über den „Ersatz von Lehrzeiten auf Grund schulmäßiger Berufsausbildung“, entschieden wird.

Es ist aber auch möglich, dass Susanne einen Antrag auf ausnahmsweise Zulassung zur LAP (siehe Infobox) für den Lehrberuf Bürokauffrau stellt, ohne eine Lehre noch zu absolvieren.

Hinweise:
  • Eine automatische Anrechnung von Schulzeiten gibt es NICHT. Eigentlich müsste der Wirtschaftsminister verordnen, in welchem Ausmaß Lehrzeiten in bestimmten Lehrberufen auf Grund eines einschlägigen Schulbesuchs ersetzt werden. Solche Verordnungen sind allerdings seit Jahren ausständig.
  • Es ist im Einzelfall nachzuweisen, dass während des Schulbesuchs „in den dem betreffenden Lehrberuf eigentümlichen Fertigkeiten und Fähigkeiten derart fachgemäß ausgebildet und praktisch unterwiesen werden, dass sie (die Jugendlichen, Anm.) in der Lage sind, die Ausbildung in einer Lehre unter entsprechender Verkürzung der Lehrzeit zweckentsprechend fortzusetzen oder befähigt sind, zur Lehrabschlussprüfung anzutreten“. - siehe Berufsausbildungsgesetz (BAG), § 28 (1)
  • Bei der besuchten Schule muss es sich um eine mindestens 3-jährige mittlere oder höhere Schule handeln (Klassen, die nicht mindestens der 10. Schulstufe entsprechen, können nicht angerechnet werden).
  • Arbeitsrechtlich gilt das Prüfungszeugnis einer positiv abgeschlossenen mindestens dreijährigen berufsbildenden mittleren oder höheren Schule zumindest als Nachweis einer facheinschlägigen abgeschlossenen Lehre (§ 34a Berufsausbildungsgesetz)

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