Kaution
In der überwiegenden Zahl der Fälle verlangt bei Abschluss eines Mietvertrages des Vermieter eine Kaution. Sie dient zur Sicherstelleung des Vermieters für etwaige, vom Mieter nachweislich angerichtete Beschädigungen oder Mietzinsrückstände bei Beendigung des Mietverhältnisses.
Ob überhaupt eine Kaution zu leisten ist, in welcher Höhe und in welcher Form (bar, Sparbuch oder Bankgarantie), das ist Vereinbarungssache zwischen Vermieter und Mieter. Der Mieter muss nach korrekter Beendigung des Mietverhältnisses den Kautionsbetrag grundsätzlich verzinst zurück bekommen.
- Empfehlenswert ist, die vereinbarte Kaution in Form eines vinkulierten Sparbuches zu übergeben. Damit ist nicht nur eine Verzinsung sichergestellt, sondern auch, dass die Kaution nur in beiderseitigem Einvernehmen in Anspruch genommen werden kann.
- Wird die Kaution jedoch in bar überreicht, sollte der Mieter unbedingt eine schriftliche Zahlungsbestätigung verlangen.
- Um sich Auseinandersetzungen um Abzüge von der Kaution zu ersparen, sollte bei Mietbeginn und auch bei der Rückgabe die Beschaffenheit der Wohnung exakt (z.B. durch Fotos oder ein beidseitig unterzeichnetes Übernahmeprotokoll) festgehalten werden.
Ausmalen der Wohnung bei Beendigung des Mietverhältnisses
Der Vermieter verlangt von Herbert S. bei Beendigung des Mietverhältnisses das Ausmalen der gesamten Wohnung. Herbert S. ist dazu nicht bereit, da im Mietvertrag dies nicht vereinbart wurde und er die Wohnung auch nicht über das übliche Ausmass abgenutzt hat. Der Vermieter will nun die Kosten des Ausmalens von der Kaution abziehen. Ist dies zulässig?
Die Kaution dient zur Sicherstellung des Vermieters für etwaige, vom Mieter nachweislich angerichtete Beschädigungen oder Mietzinsrückstände bei Beendigung des Mietverhältnisses. Da im konkreten Fall der Mieter weder eine Beschädigung verursacht hat, noch die Pflicht zum Ausmalen im Mietvertrag vereinbart wurde, darf der Vermieter aus diesem Grund keine Beträge von der Kaution einbehalten.

