Bürgschaft
Riskanter Freundschaftsdienst
Bei einer Bürgschaft verpflichtet sich der Bürge, die Forderung, für die er sich verbürgt hat, an den Gläubiger zu zahlen, wenn der Schuldner seine Verbindlichkeit nicht erfüllt. Der Bürgschaftsvertrag zwischen Gläubiger (Bank) und Bürgen muss schriftlich erfolgen, damit die Bürgschaft wirksam ist. Der Bürge verspricht, das zu leisten, was der Hauptschuldner schuldet.
Als Bürge haften Sie also für eine fremde Schuld. Sehr häufig haben Bürgschaften den Zweck, einen Kredit zu besichern (Kreditbürgschaft). Gerät der Kreditnehmer in finanzielle Schwierigkeiten und kann nicht mehr zahlen, dann muss der Bürge für ihn "einspringen".
- Die Bürgschaftsformen
- Gesetzliche Schutzbestimmungen
- Ich brauche dringend einen Bankkredit! Kannst Du mir dafür bürgen?"
- Bürgschaft als "Bürge und Zahler"
Diese Bürgschaftsform findet sich in der Praxis am häufigsten und wird zumeist zur Besicherung von Bankkrediten verwendet. Sie kann für den Bürgen sehr schwerwiegend sein. Er haftet nämlich als "ungeteilter" Mitschuldner für den Betrag, für den er sich verbürgt hat. Die Bank hat bei Fälligkeit der Schuld das Recht, sofort auf den Bürgen zu greifen. Sie kann sich aussuchen, ob sie den Kreditnehmer, den Bürgen oder beide zugleich in Anspruch nimmt.
- "Normale" Bürgschaft
Die normale Bürgschaft spielt in der Praxis nur eine untergeordnete Rolle. Bei dieser Bürgschaftsform kann der Bürge erst dann belangt werden, wenn der Hauptschuldner vom Gläubiger erfolglos gemahnt wurde. Zwischen Mahnung und Inanspruchnahme des Bürgen muss ein angemessener Zeitraum liegen.
- Ausfallsbürgschaft
Die Ausfallsbürgschaft ist die „mildeste“ Form der Bürgschaft. Bei der Ausfallsbürgschaft muss der Gläubiger zunächst alle zumutbaren Schritte setzen, um eine Zahlung des Hauptschuldners zu erlangen. Dazu gehört das Einklagen der Forderung und das Führen der Exekution, außer der Schuldner ist unauffindbar oder die Exekutionsführung völlig aussichtslos.
- Bürgschaft bei Ehescheidung Gemeinsame Kreditverbindlichkeiten von Ehegatten bestehten grundsätzlich bei Ehescheidung weiter. Auf Antrag kann das Gericht aussprechen, dass einer der Ehegatten nur mehr als Ausfallsbürge haftet. Dieser Antrag muss innerhalb eines Jahres nach Rechtskraft der Scheidung bei Gericht eingebracht werden.
Gesetzliche Schutzbestimmungen
Mit 1. 1. 1997 ist eine Novelle zum Konsumentenschutzgesetz (KSchG) in Kraft getreten. Sie hat für Konsumenten, die als Bürgen oder Mitschuldner für eine fremde Schuld eine Haftung übernehmen, neue Schutzbestimmungen gebracht. Die Schutzbestimmungen gelten nicht nur für Bürgen, sondern auch für Mitschuldner und Garanten.
Sie treffen auch für Mitschuldner und Garanten zu, da die Banken vor allem bei Ehegatten in den letzten Jahren dazu übergegangen sind, den Ehepartner als Mitschuldner und nicht als Bürgen mithaften zu lassen. Damit wollte man offensichtlich der Rechtssprechung zur Unwirksamkeit von Bürgschaften Einkommens- und Vermögensloser von nahen Angehörigen ausweichen.
"Richterliches Mäßigungsrecht"
In der Praxis gibt es vor allem deshalb große Probleme, weil sich immer wieder einkommens- und vermögenslose Familienmitglieder zu einer Kreditbürgschaft oder auch Mithaftung "überreden" lassen.
Seit 1. 1. 1997 kann der Richter "unter Berücksichtigung aller Umstände" die Verpflichtung eines Bürgen bzw. Mitschuldners mäßigen oder auch ganz erlassen, wenn sie in einem krassen Missverhältnis zur finanziellen Leistungsfähigkeit des Bürgen oder Mitschuldners steht.
- der Leichtsinn
- die Zwangslage
- die Unerfahrenheit
- die Gemütsaufregung
- oder die Abhängigkeit
des Bürgen vom Hauptschuldner bei Vertragsabschluss.
Informationspflicht der Bank
Übernimmt ein Konsument eine Haftung als Mitschuldner, Bürge oder Garant, so hat ihn die Bank auf die (schlechte) wirtschaftliche Lage des Kreditnehmers hinzuweisen, wenn sie erkennt oder erkennen muss, dass der Hauptschuldner seine Schuld voraussichtlich nicht (vollständig) erfüllen wird. Kommt die Bank dieser Warnpflicht nicht nach, haftet der Bürge nur dann, wenn er die Bürgschaft auch ohne diese Information übernommen hätte.
Achtung:
Diese neuen Schutzbestimmungen gelten nur für Verträge, die nach dem 1. 1. 1997 geschlossen wurden.
Was gilt für "Altverträge"?
Für sogenannte "Altverträge", die vor dem 1. 1. 1997 abgeschlossen wurden, gibt es auch interessante Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs (OGH). Diese führen eine Vielzahl von Gründen an, die eine Bürgschaft von einkommens- und vermögenslosen Familienmitgliedern unwirksam machen können. Diese Gründe müssen zusammenwirken und führen dazu, dass der Bürgschaftsvertrag wegen Sittenwidrigkeit für nichtig erklärt wird.
Gründe sind beispielsweise- das grobe Missverhältnis zwischen der Leistungsfähigkeit des Bürgen und der von ihm übernommenen Haftung
- die hoffnungslose Überschuldung des Hauptschuldners
- die Ausnutzung der gefühlsmäßigen Bindung des Bürgen zum Kreditnehmer
- die geschäftliche Unerfahrenheit des Bürgen
- die Sinnlosigkeit der Bürgschaft für die Bank
"Ich brauche dringend einen Bankkredit! Kannst Du mir dafür bürgen?"
Diese Frage kann Ihnen von nahen Angehörigen oder Freunden gestellt werden. Es ist möglich, dass Sie dadurch in eine psychische Zwangslage geraten und deshalb diesen Freundschaftsdienst nicht abschlagen können.
Bedenken Sie jedoch: Eine unüberlegte Entscheidung und eine anschließende Unterschrift kann fatale Folgen haben. Die Übernahme einer Bürgschaft ist niemals eine "reine Formsache"! Nicht selten führt sie zu finanziellem Ruin und zerstörten Freundschaften.
Tipp:
Unterschreiben Sie keine Bürgschaft voreilig! Sollten Sie sich doch dazu entscheiden, begrenzen Sie die Mithaftung mit einem Maximalbetrag! Wenn Sie als Bürge eine Haftung übernehmen, sollten Sie versuchen, die Bürgschaft ausdrücklich betragsmäßig zu begrenzen. Grundsätzlich sollten Sie nur Bürgschaften bis zu jenem Höchstbetrag übernehmen, den Sie zahlen können ohne Ihre Lebensumstände zu gefährden.
Achtung:
Bedenken Sie, dass Sie durch die Übernahme einer Bürgschaft Ihre persönliche Kreditwürdigkeit einschränken. Das kann vor allem bei jungen Leuten, die die eigene Hausstandsgründung noch vor sich haben, zu Problemen führen.

