Bildungskosten abschreiben
Ausgaben für Ihre berufliche Aus- und Weiterbildung können Sie im Zuge der Arbeitnehmer/-innenveranlagung (Lohnsteuerausgleich) als Werbungskosten steuerlich geltend machen. Voraussetzung dafür ist, dass im laufenden Kalenderjahr Lohnsteuer bezahlt wurde.
- Außergewöhnliche Belastungen und Werbungskosten
- Auch Studiengebühren sind Werbungskosten
- Absetzbarkeit von Fachliteratur und Computer
Außergewöhnliche Belastungen und Werbungskosten
Neben den eigentlichen Kurskosten sind auch Aufwendungen für Kursunterlagen, Fachbücher, Computer, Arbeitsmittel, Fahrten zum Kursort sowie gegebenenfalls Diäten und Nächtigungskosten abschreibbar. Hobbykurse fallen nicht darunter. Aufwendungen für die Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes können mit einem Pauschalbetrag in der Höhe von 110 Euro monatlich als außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend gemacht werden.
Werbungskosten müssen in der Regel durch Rechnungen, Fahrtenbuch etc. nachgewiesen werden können. Diese Belege sind sieben Jahre lang aufzubewahren, sollen der Arbeitnehmerveranlagung aber nicht beigelegt werden.
zum SeitenanfangAuch Studiengebühren sind Werbungskosten
Seit 2003 können berufstätige, lohnsteuerpflichtige Studierende Aufwendungen im Zusammenhang mit ihrem Universitätsstudium (Fachliteratur, Skripten, Computer, spezielle Zusatzkurse, Arbeitsmittel, Fahrtkosten) und seit 2003 auch Studiengebühren als Werbungskosten abschreiben.
Hinweis: Eltern können die Studiengebühren ihrer Kinder leider nicht abschreiben.
Absetzbarkeit von Fachliteratur und Computer
Fachliteratur
Ausgaben für Fachbücher (oder entsprechende elektronische Datenträger), die in Zusammenhang mit dem Beruf bzw. der Ausbildung stehen, sind als Werbungskosten abschreibbar. Auf dem Beleg muss der genaue Titel des Werkes vermerkt sein. Die Bezeichnung "diverse Fachliteratur" reicht nicht aus. Allgemein bildende Werke wie Lexika gelten nicht als Fachliteratur. Auch Ausgaben für Zeitungen stellen grundsätzlich privaten Aufwand dar.
Computer
Anschaffungskosten für einen Computer, der beruflich bzw. ausbildungsmäßig genutzt wird, sind als Werbungskosten abschreibbar. Eine private Nutzung im Ausmaß von 40 Prozent wird dabei angenommen.
Hinweis: Wenn die Anschaffungskosten 400 Euro übersteigen, können sie nur verteilt über eine mindestens dreijährige Nutzungsdauer abgesetzt werden. Diese Absetzung für Abnutzung wird kurz AfA genannt.
Beispiel:
Anschaffungskosten PC inklusive Tastatur und Bildschirm: 900 Euro.
€ 900,- .... Anschaffungskosten
€ 360,- .... abzüglich 40 % private Nutzung
€ 540,- .... geteilt auf 3 Jahre
€ 180,- .... jährliche Abschreibung
Für weitere Informationen zum Thema "Bildungskosten abschreiben" steht Ihnen die AK-Lohnsteuerberatung in der Arbeiterkammer Linz telefonisch unter 050/6906 - 1603 DW und persönlich zur Verfügung.
Beratungszeiten:
Montag 08.00 bis 12.00 Uhr und 13.00 bis 16.00 Uhr; Dienstag, Donnerstag und Freitag von 08.00 bis 12.00 Uhr
