Bildungskarenz

Arbeitspause für Weiterbildung

Die Bildungskarenz eröffnet Arbeitnehmer-/innen die Möglichkeit, sich für drei bis zwölf Monate von der Arbeit freistellen zu lassen, um an Bildungsmaßnahmen teilzunehmen - ohne dafür das Dienstverhältnis auflösen zu müssen.

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Dauer der Bildungskarenz

Die Dauer der Bildungskarenz muss mindestens drei und darf maximal zwölf Monate betragen und kann in einer Rahmenzeit von 4 Jahren beansprucht werden. Während dieser Zeit erhält der/die Arbeitnehmer/-in vom Arbeitsmarktservice Weiterbildungsgeld in Höhe des Arbeitslosengeldes; mindestens jedoch € 435,90 monatlich.

Voraussetzungen für einen Anspruch auf Bildungskarenz

  • Ein mindestens ein Jahr dauerndes ununterbrochenes Arbeitsverhältnis bei einem Dienstgeber
  • Einverständnis zwischen Arbeitnehmer/-in und Arbeitgeber/-in (siehe Mustervereinbarung)
  • der/die Karenzierte muss die Anspruchsvoraussetzungen auf Arbeitslosengeld erfüllen
  • Teilnahme an einer oder mehreren Bildungsmaßnahmen im Ausmaß von 20 Wochenstunden (schriftlicher Nachweis!). Für den durchgehenden Fortbezug des Weiterbildungsgeldes (Arbeitslosengeldes) darf die Bildungsmaßnahme nicht unterbrochen werden. Ausnahmen: Vorlaufzeiten von Bildungsmaßnahmen (vier Wochen), Ferien etc.
  • Für Personen mit Kinderbetreuungspflichten bis zum 7. Lebensjahr ohne Betreuungsmöglichkeit ist der Nachweis von 16 Stunden ausreichend.
  • Seit 01/2008 können auch Arbeitnehmer/-innen, die in einem Saisonbetrieb beschäftigt sind, eine Bildungskarenz vereinbaren, sofern das befristete Arbeitsverhältnis ununterbrochen mindestens drei Monate gedauert hat und vor Antritt der Bildungskarenz innerhalb eines Zeitraums von vier Jahren eine Beschäftigung von insgesamt einem Jahr beim selben Arbeitgeber/der selben Arbeitgeberin vorliegt.
zum Seitenanfang Besondere Hinweise:

  • Während der Bildungskarenz besteht Kranken- und Unfallversicherungsschutz
  • Zeiten einer Bildungskarenz werden seit 2005 bei der Pensionsermittlung berücksichtigt
  • Für die Zeit der Bildungskarenz besteht kein Anspruch auf Urlaub und auf Urlaubs- oder Weihnachtsgeld
  • Für Ansprüche, die sich nach der Dauer des Dienstverhältnisses richten (z.B. Abfertigung), bleibt die Zeit der Bildungskarenz außer Betracht
  • Durch die Inanspruchnahme einer Bildungskarenz werden die Ansprüche aus der Arbeitslosenversicherung nicht verbraucht. Wurde die Bildungskarenz direkt im Anschluss an die Elternkarenz begonnen, besteht nach dem Ende der Bildungskarenz kein Kündigungsschutz und kein Anspruch auf Schulungsarbeitslosengeld!
  • Eine neuerliche Bildungskarenz kann frühestens nach Ablauf von vier Jahren ab dem Antritt der letzten Bildugnskarenz vereinbart werden.

Übrigens:
Eine Kündigung, die wegen einer beabsichtigten oder tatsächlichen Inanspruchnahme einer Bildungskarenz ausgesprochen wird (Motivkündigung), kann bei Gericht angefochten werden!

Lernzeitanrechnung

Seit 1.1.2008 ist der Nachweis von Bildungsaktivitäten im Ausmaß von 20 Wochenstunden Voraussetzung für den Anspruch auf Weiterbildungsgeld während der Bildungskarenz. Liegen weniger als 20 Wochenstunden vor, wird aber von der Bildungseinrichtung eine – für die Erreichung des Ausbildungsziels notwendige – Lernzeit bestätigt, so ist diese in die Kurszeit einzurechnen! Vom AMS werden Lern- und Übungszeiten im Ausmaß von maximal 10 Wochenstunden anerkannt.

Personen mit Betreuungspflichten für Kinder bis zum vollendeten 7. Lebensjahr müssen Bildungsaktivitäten im Ausmaß von 16 Wochenstunden nachweisen. Auch hier ist eine Anrechnung von Lern- und Übungszeiten möglich – und zwar im maximalen Ausmaß von 8 Wochenstunden.

Bildungskarenz plus

Bildungskarenz plus baut auf der bisherigen Bildungskarenz auf und ist eine Reaktion von AMS OÖ und Land OÖ auf den Konjunkturabschwung.

Beamte und Beamtinnen

sind von der Möglichkeit der Bildungskarenz ausgenommen.

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Kündigungsschutz

Eine Kündigung, die wegen einer beabsichtigten oder tatsächlich in Anspruch genommenen Bildungskarenz ausgesprochen wird, kann bei Gericht angefochten werden.

Wird das Arbeitsverhältnis während der Bildungskarenz aus anderen Gründen rechtmäßig durch Kündigung des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin beendet, so läuft das Weiterbildungsgeld für die vereinbarte Dauer dennoch weiter.

Steuerliche Behandlung

Das Weiterbildungsgeld während der Bildungskarenz ist steuerfrei.

Arbeitslosigkeit

Nach Ablauf der Bildungskarenz hat der/die Arbeitnehmer/-in im Falle von Arbeitslosigkeit Anspruch auf Arbeitslosengeld.

Antragstellung und Auszahlung

Der Antrag auf Bildungskarenz ist bei der jeweils zuständigen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice (Wohnbezirk) zu stellen. Das Weiterbildungsgeld kann frühestens ab dem Tag der Antragstellung zuerkannt werden.

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