Arbeiten an Einkaufssamstagen, an den Weihnachtstagen und zu Silvester

Das besagt das Gesetz:

  • An den vier Samstagen vor dem 24. Dezember dürfen die Geschäfte bis 18 Uhr offen halten. Das sind heuer der 29.11., 6.12., 13.12. und der 20.12.2008.

  • Die Regelung für den 2. freien Samstag gilt nicht für diese Einkaufssamstage vor Weihnachten, Sie können also an allen vier Samstagen eingesetzt werden.

  • Lehrlinge sollen nach Möglichkeit nicht zu Überstunden herangezogen werden.
zum Seitenanfang Wieviel Ihre Arbeit "wert" ist:

  • Was Sie für Ihre Arbeit an den Einkaufssamstagen vor Weihnachten bekommen, hängt von Ihrer Arbeitszeiteinteilung an den übrigen Samstagen im Jahr ab.

  • Wenn Sie von Jänner bis November im Monat öfter als einen Samstag nach 13 Uhr gearbeitet haben, dann bekommen Sie an den vier Einkaufssamstagen vor Weihnachten ab 13 Uhr Überstunden mit 100 Prozent Zuschlag – egal, ob Sie vollzeit-, teilzeit- oder geringfügig beschäftigt sind.

  • In allen anderen Fällen haben Sie Anspruch auf Überstunden-Entlohnung nur dann, wenn Sie entweder die für den Tag vereinbarte Normalarbeitszeit oder die wöchentliche Normalarbeitszeit überschritten haben.

  • Bei Lehrlingen werden die Überstunden auf Basis des niedrigsten Angestelltengehaltes (BG 2/1. Berufjahr) berechnet.
Zeitausgleich statt Geld:

  • Ist Ihnen die Freizeit wichtiger und wollen Sie deshalb Überstunden als Zeitausgleich nehmen, dann müssen Sie dies mit Ihrer Arbeitgeberin/Ihrem Arbeitgeber vorab so vereinbaren. Zwei Varianten stehen dabei zur Auswahl:

    1) Sie nehmen für jede gearbeitete Stunde frei und lassen sichnur den Zuschlag auszahlen. 2) Sie nehmen sich für jede gearbeitete Stunde im entsprechenden Verhältnis frei. Beispiel: für eine 100prozentige Überstunde erhalten Sie zwei Stunden Freizeit.

    ACHTUNG: Bei Variante 2 werden die gearbeiteten Überstunden bei Entgeltungsansprüchen (Krankheit, Urlaub, Abfertigung ALT) sowie bei der Sozialversicherung nicht berücksichtigt. Empfehlenswert ist deshalb die Variante 1!
zum Seitenanfang Weihnachtstag und Silvestertag 2008

  • Für den Weihnachts- und Silvestertag gibt es spezielle Regelungen: Am 24. Dezember endet die Normalarbeitszeit um 14 Uhr, am 31. Dezember um 17 Uhr. (Ausnahmen gelten für den Verkauf von Süßwaren, Naturblumen und Christbäumen und am 31. Dezember zusätzlich für den Verkauf von Feuerwerkskörpern und Lebensmitteln.)

  • Die ausgefallenen Stunden (wenn Sie sonst an diesen Wochentagen länger zu arbeiten hätten), müssen ersetzt werden.

  • Arbeiten Sie am 24. 12. tatsächlich nach 14 Uhr bzw. am 31. 12. nach 17 Uhr, dann sind dies Überstunden.
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Arbeiten am 8. Dezember

  • Die Arbeit am 8. Dezember ist freiwillig, die Chefin/der Chef darf Sie dazu nicht zwingen!

  • Wenn Sie am 8. Dezember frei haben wollen, brauchen Sie keinen Grund dafür angeben.

  • Ihre Arbeitgeberin/Ihr Arbeitgeber muss bis 10. November Bescheid geben, ob das Geschäft am 8. Dezember geöffnet sein wird.

  • Sie können innerhalb einer Woche nach erfolgter Mitteilung der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber sagen, ob Sie an diesem Tag arbeiten wollen oder nicht.

  • Wegen der Weigerung, am 8. Dezember zu arbeiten, dürfen Sie nicht benachteiligt werden. Eine Kündigung aus diesem Grund kann im Ernstfall vor Gericht angefochten werden.

  • Angestellte und Lehrlinge dürfen an diesem Tag zwischen 10 Uhr und 18 Uhr folgende Arbeiten leisten: Warenverkauf, Kundenberatung bzw. Kundenbedienung und Tätigkeiten,die damit in unmittelbarem Zusammenhang stehen.

  • Vor 10 Uhr und nach 18 Uhr sind nur die unbedingt notwendigen Vor- und Abschlussarbeiten erlaubt.
Wie viel die Feiertagsarbeit „wert“ ist:

  • Ihre Arbeitgeberin/Ihr Arbeitgeber muss Ihnen für den Feiertag das laufende Entgelt (Grundgehalt, Zulagen, etc.) bezahlen – egal, ob Sie arbeiten oder nicht.

  • Fällt der Feiertag, an dem Sie arbeiten, auf einen Wochentag,an dem Sie auch sonst im Geschäft sein würden (also innerhalb Ihrer normalen Arbeitszeiteinteilung), dann wird diese Arbeit zusätzlich zum Feiertagsentgelt mit Normalstunden abgegolten.

  • Fällt der Feiertag, an dem Sie arbeiten, auf einen Wochentag, an dem Sie sonst frei hätten (außerhalb Ihrer normalen Arbeitszeiteinteilung), dann erhalten Sie zusätzlich zum Feiertagsentgelt Überstunden mit 100 Prozent Zuschlag.

  • Bei Lehrlingen gilt: allfällige Überstunden am Feiertag sind auf Basis des niedrigsten Angestelltengehaltes (BG 2/1. Berufsjahr) zu berechnen.

Wann das Geld fällig wird:

Die Entlohnung für den Feiertag muss spätestens mit der Abrechnung zum 31. Jänner 2009 erfolgen.

Wie mir der verlorene Feiertag ersetzt wird

Für die Arbeit am 8. Dezember steht Ihnen neben der Bezahlung des Feiertagsentgelts und der tatsächlich geleisteten Stunden auch noch Ersatzfreizeit zu – und zwar in folgendem Ausmaß:

  • Arbeiten Sie bis zu vier Stunden, bekommen Sie vier Stunden Zeitausgleich.
  • Arbeiten Sie mehr als vier Stunden, bekommen Sie acht Stunden Zeitausgleich.

    Wann Sie sich diesen Zeitausgleich nehmen, müssen Sie sich mit der/dem Vorgesetzten ausmachen. Der Ersatz muss bis spätestens 31. März 2009 gewährt werden.

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